Wie getestet wurde
Grundlage unseres Tests waren die Anforderungen der BITV, Priorität
1. Bei der Ergebnisdarstellung haben wir uns der Perspektive angelehnt,
dass Barrierefreiheit auf Webseiten nicht nur die punktuelle Einhaltung
von technischen Details bedeutet, sondern auch als ein Gesamtkonzept
verschiedener grundlegender Prinzipien vermittelbar ist. Bei der
Aktualisierung der WCAG zu Beginn dieses Jahres wurden daher fünf
Prinzipien der Webseiten-Barrierefreiheit definiert, denen sich
technische Details zuordnen lassen. Hierbei handelt es sich um die:
von Webseiten.
Dieses Konzept ist auf die BITV insofern übertragbar, als dass sich
jede der 14 Anforderungen der BITV und somit auch jede der insgesamt 58
Bedingungen der Priorität 1 einem der Prinzipien zuordnen lässt.
Um
unser Auswertungsvorgehen an diese fünf Prinzipien anzulehnen, wurden
als erstes die erfassten Prüfpunkte den obigen Prinzipien zugeordnet. Die
Prinzipien selbst setzen sich ebenfalls aus Unterbedingungen zusammen.
Teilweise beziehen sich diese auch ausschließlich auf BITV-Bedingungen
der Priorität 2, welche in unserem Test aber nicht relevant war. Diese
Bedingungen wurden in der Auswertung nicht mit aufgeführt.
Alle
Prinzipien und Unterbedingungen erhielten spezifische Gewichtungen. So
war es am Ende der Auswertung möglich, für jede getestete Datenbank
eine BITV-Konformitäts-Note zu vergeben. Eine Note über
Barrierefreiheit zu vergeben ist in diesem Test nicht vorgesehen
gewesen. Die Noten, die in diesem Test den einzelnen
Weiterbildungsdatenbanken zugeordnet wurden ergeben sich aus der
spezifischen Gewichtung im Hinblick auf die Erfüllung einzelner
Bedingungen und Anforderungen aus der BITV welche ein "strenges"
Regelwerk für den Idealfall der Barrierefreiheit darstellt. Die Noten
vermitteln also einen Eindruck darüber, inwiefern
die Datenbanken den Richtlinien der BITV entsprechen.
Welche Prüfpunkte zu welchem Prinzip zugeordnet und getestet wurden, können Sie hier nachvollziehen.
Die vollständige BITV finden Sie auf den Internetseiten des Behindertenbeauftragten.
Wahrnehmbarkeit
Welche BITV-Bedingungen wurden geprüft?
Das Prinzip "Wahrnehmung" besteht aus sechs Unterbedingungen, von
denen fünf Zuordnungen aus der BITV-Priorität 1 zulassen. Definiert
sind:
- Bedingung 1.1 - Textäquivalente für alle nicht-textuellen Inhalte
Was ist damit gemeint?
Für
alle Inhalte, die nicht als Text dargestellt werden, aber in Worten
beschrieben werden können, ist eine gleichwertige Text-Alternative der
Funktion oder der Information anzubieten, die der ursprüngliche Inhalt
vermitteln sollte.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 1.1, 1.2.
- Bedingung 1.3 - Trennung von Struktur, Inhalt und Präsentation
Was ist damit gemeint?
Inhalte und Strukturen sollen unabhängig von der Präsentation bereitgestellt sein.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 3.1, 3.3, 3.4.
- Bedingung 1.4 - Hervorhebung von Strukturen mittels Präsentation, Positionierung und Bezeichnungen
Was ist damit gemeint?
Strukturen,
wie beispielsweise Navigationsblöcke oder komplexe Formularbereiche,
sollen mittels ihrer Präsentation (z.B. in Form einer Hintergrundfarbe)
hervorgehoben werden. Ein weiterer Aspekt dieser Bedingung ist die
korrekte Positionierung der Bezeichnung von Formularelementen sowie die
nachvollziehbare Betitelung von Frames.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 12.1, 12.4, 10.2.
- Bedingung 1.5 - Farben und Kontraste
Was ist damit gemeint?
Vordergrund-
und Hintergrundinformationen sollen sowohl in der auditiven als auch in
der visuellen Darstellung voneinander unterscheidbar sein.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 2.1, 2.2.
- Bedingung 1.6 - Kennzeichnung der natürlichen Sprache
Was ist damit gemeint?
Die
Kennzeichnung der natürlichen Sprache liefert einem Sprachausgabegerät
Informationen über die korrekte Aussprache eines Textes. Zusätzlich
können auch Fremdwörter gekennzeichnet werden, um z.B. eine deutsche
Aussprache von englischen Wörtern zu vermeiden. Diese Bedingung
fordert, dass Informationen für die eindeutige Dekodierung von Text und
Worten im Inhalt bereitgestellt sein sollen.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 4.1.
Bedienbarkeit
Das Prinzip "Bedienbarkeit" zielt darauf ab, dass "alle Inhalte in der Benutzeroberfläche von jedem bedient werden können."
Welche BITV-Bedingungen wurden geprüft?
Das Prinzip "Bedienbarkeit" besteht aus drei Unterbedingungen:
- Bedingung 2.1 - Geräte-unabhängige Bedienung
Was ist damit gemeint?
Alle Funktionen im Inhaltsbereich müssen durch die Eingabe von Zeichen oder über die Zugangssoftware bedienbar sein.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 6.4, 9.3.
- Bedingung 2.2 - benutzerkontrollierte Zeitbeschränkungen
Was ist damit gemeint?
Es muss dem Benutzer möglich sein, Zeitbegrenzungen für das Lesen, die Interaktion oder das Antworten selbst zu bestimmen.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 7.2, 7.3, 7.4, 7.5.
- Bedingung 2.3 - Bildschirmflackern
Was ist damit gemeint?
Bildschirmflackern soll vermieden werden.
Zugeordnete Bedingung aus der BITV: 7.1.
Navigierbarkeit
Hinter dem Prinzip der Navigierbarkeit steht die Forderung, "eine inhaltsbezogene Orientierung und Navigation zu schaffen."
Welche BITV-Bedingungen wurden geprüft?
Das Prinzip "Navigierbarkeit" besteht aus fünf Unterbedingungen,
welche bezogen auf die BITV sowohl Bedingungen der Priorität 1 und 2
einbeziehen. Für unseren Test, der sich ausschließlich auf die
Priorität 1 bezieht, sind vor allem die Bedingungen "Strukturen für
Inhalte" und "Einheitliche und erwartungsgemäße Rückmeldungen" relevant.
- Bedingung 3.1 - Strukturen für Inhalte
Was ist damit gemeint?
Inhalte
sollen logisch strukturiert sein. Dies betrifft vor allem auch
Anforderungen an den Umgang mit tabellarisch dargestellten Daten und
die Kennzeichnung von inhaltlichen Einzelbausteinen mit
strukturierenden HTML-Elementen wie Listen, Überschriften etc.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 5.1, 5.2, 3.5, 3.6, 3.7, 12.3, 13.2.
- Bedingung 3.4 - Einheitliche und erwartungsgemäße Rückmeldungen
Was ist damit gemeint?
Für Aktionen des Benutzers sollen einheitliche und erwartungsgemäße Rückmeldungen angeboten werden.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 13.1, 13.4, 10.1.
Verständlichkeit
Dieses Prinzip begründet sich in der Anforderung, dass "alle Inhalte und Steuerelemente möglichst verständlich sind."
Welche BITV-Bedingungen wurden geprüft?
Das Prinzip "Verständlichkeit" fußt auf insgesamt drei Bedingungen,
die sich ebenfalls mit BITV-Anforderungen aus den Prioritäten 1 und 2
umsetzen lassen. Unter Berücksichtigung der Priorität 1 bedeutet das
für unseren Test den Einbezug der:
- Bedingung 4.1 - Verwendung einer klaren und einfachen Sprache
Was ist damit gemeint?
Es soll eine möglichst klare und einfache Sprache, die für die Inhalte angemessen bzw. möglich ist, verwendet werden.
Zugeordnete Bedingung aus der BITV: 14.1.
- Bedingung 4.3 - Verschaffung von Überblick
Was ist damit gemeint?
Die
Möglichkeit, sich schnell und auf einfachstem Wege einen Überblick über
Inhalt und Struktur zu verschaffen, soll gewährleistet sein.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 12.2, 13.3
Robustheit der Technik
Die "Robustheit der Technik" zielt darauf, dass "Web-Technologien
verwendet werden, die die Darstellungsfähigkeit von Inhalten in
heutiger und zukünftiger Zugangssoftware maximal ermöglichen und
gleichzeitig ältere Technologien nicht ausschließen
(Rückwärtskompatibilität)".
Welche BITV-Bedingungen wurden geprüft?
Das Prinzip "Robustheit der Technik" untergliedert sich in vier
Bedingungen, die alle BITV-Anforderungen der Priorität 1 einbeziehen.
Es handelt sich um die Bedingungen:
- Bedingung 5.1 - Einsatz von Technologien entsprechend ihrer Spezifikationen
Was ist damit gemeint?
Die
eingesetzten Technologien (z.B. Programmiersprachen wie HTML) müssen
gemäß den vom "World Wide Web Consortium" vorgegebenen Regeln
eingesetzt werden.
Die mittels der Programmiersprache HTML
geschaffenen Dokumente sind so zu erstellen und zu deklarieren, dass
sie gegen Prüfungen der vom W3C bereitgestellten Tests (Validatoren)
bestehen. Auf überholte HTML-Elemente sollte verzichtet werden, da neue
Versionen in der Regel zugänglicher gestaltet sind.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 3.2, 5.3, 5.4, 11.2.
- Bedingung 5.2 - Kompatibilität der eingesetzten Technologien
Was ist damit gemeint?
Die
eingesetzten Technologien, die für die Darstellung des Inhalts
notwendig sind, müssen formal definiert und weit verbreitet sein.
Diese
Bedingung fordert, dass eine Seite funktionieren sollte, wenn scripts,
programmierte Objekte oder Style-Sheets abgeschaltet werden oder von
der Zugangssoftware nicht unterstützt werden, und dass für dynamisch
erzeugte Inhalte (z.B. Javascript oder die Inhalte von Frames)
äquivalente Alternativen angeboten werden.
Eine Textversion darf
nur dann als barrierefreie Alternative bereitgestellt werden, wenn es
die allerletzte Möglichkeit wäre, Barrierefreiheit zu gewährleisten.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 6.1, 6.2, 6.3, 11.3, 6.5
- Bedingung 5.3 - Nutzung zugangsfördernder Technologien
Was ist damit gemeint?
Vom
W3C definierte Technologien (z.B. HTML, CSS usw.) enthalten
"eingebaute" Zugänglichkeits-Funktionen. Viele Nicht-W3C-Formate (z.B.
PDF, Flash o. ä.) erfordern zum Betrachten entweder "Plug-Ins" oder
eigenständige Anwendungen. Oft erlauben diese Formate kein Betrachten
oder keine Navigation mit jeder Zugangssoftware (einschließlich
Hilfsmittel). Wenn nicht-zugängliche Technologien verwendet werden,
müssen äquivalente zugängliche Seiten bereitgestellt werden.
Zugeordnete Bedingung aus der BITV: 11.1.
- Bedingung 5.4 - Zugängliche Benutzerschnittstellen
Was ist damit gemeint?
Es soll sichergestellt werden, dass Benutzerschnittstellen zugänglich sind oder zugängliche Alternativen vorhanden sind.
Zugeordnete Bedingungen aus der BITV: 8.1, 9.2.
