BIK: Landesgleichstellungsgesetz

  Bund Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen NRW Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
Name des Gleichstellungsgesetzes BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) L-BGG (Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Baden-Württemberg) (PDF) BayBGG (Bayerisches Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderungen) LBGB (Landesgleichberechtigungsgesetz Berlin) BbgBGG (Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Brandenburg) BremBGG (Bremische Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung) HmbGGbM (Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen) HessBGG (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz) LBGG M-V (Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen) nicht vorhanden (nur Entwurf der ehemaligen Regierung aus 2002) BGG NRW (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen) LGGBehM (Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen) SBGG (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz) (PDF) SächsIntegrG (Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen) BGStG LSA (Gesetz für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen in Sachsen-Anhalt) LBGG (Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen in Schleswig-Holstein) ThürGIG (Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen) (PDF)
in Kraft seit ... 01.05.2002 01.06.2005 01.08.2003 18.05.1999 20.03.2003 01.01.2004 21.03.2005 01.01.2005 10.07.2006 01.01.2004 04.12.2002 26.11.2003 23.03.2004 21.11.2001 21.12.2002 24.12.2005
Falls in Kraft: verweist das Gesetz auf eine Verordnung? ja, in § 11 ja, eine eigene Verordnung ist aber nicht vorgesehen. Das Landesgleichstellungsgesetz verweist in § 10 auf die BITV des Bundes Ja, in Art. 13 nein ja, in § 9 ja, in § 9 Abs. 2 ja, in § 10 Abs. 2 ja, in § 14 Satz 2 Ja, in § 13 Abs. 1 u. 2 ja, in § 10 Ja, in § 7 Abs. 2 ja, in § 8 Abs. 2 nein nein nein Ja, in § 14 Abs. 2
Name der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) BITV des Bundes BayBITV (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) (PDF) VVBIT (Verwaltungsvorschrift zur barrierefreien Informationstechnik) (PDF) BbgBITV (Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) BremBITV (Verordnung für die Gestaltung barrierefreier Informationstechnik nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz) HmbBITVO (Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (HVBIT) noch nicht verabschiedet nicht vorhanden BITV NRW (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen) Die Landesregierung hat bisher davon abgesehen, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Anhörungsverfahren noch nicht abgeschlossen nicht vorgesehen nicht vorgesehen nicht vorgesehen noch nicht verabschiedet
in Kraft seit ... 17.07.2002 01.06.2005
(mit dem Inkrafttreten des Landesgleichstellungsgesetzes)
01.01.2007 21.10.2005 24.05.2004 14.10.2005 14.11.2006 26.09.2007 Muss bis 31.07.2007 in Kraft sein. 24.06.2004
Für welche Anbieter gelten die Anforderungen? Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts
(§ 7 Abs.1)
Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ...
Gerichte und Staatsanwaltschaften, sofern sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(§ 6 Abs. 1)
Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern ohne Staatsanwaltschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände, juristische Personen öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, nicht an den Bayerischen Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Art. 9 Abs. 1) Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2) Landesbehörden einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(§ 9 / § 6 Abs. 1 Satz 1)
Behörden des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, nicht bundesunmittelbare Körperschaften mit Sitz in Bremen als Träger öffentlicher Gewalt.
(§ 5)
Behörden und sonstige Einrichtungen der FHH, landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die öffentliche Aufgaben erfüllen.
(§ 6 Abs. 1)
Das Land, seine Behörden und Dienststellen, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, ohne kommunale Gebietskörperschaften
(§ 9 Abs. 1)
die Verwaltungen des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen
(§ 2 Abs. 1)
Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(§ 1 Absatz 2)
Behörden und Gerichte des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände, Juristische Personden des öffentlichen Rechts
(§ 4)
Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, Gerichte, Staatsanwaltschaften
(§ 4 Abs. 1)
Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, Betriebe und Unternehmen die sich mehrheitlch in staatlicher Hand befinden
(§ 1Abs.2)
Land und kommunale Körperschaften, deren Behörden u. Dienststellen, Betriebe und Unternehmen, an denen das Land oder die kommunalen Körperschaften beteiligt sind sowie Stiftungen, Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts des Landes
(§ 4 Abs 2 u. 3)
Träger öffentlicher Verwaltung, dazu keine konktreten Ausführungen
(§ 1 Abs. 2)
Dienststellen und Behörden des Landes und kommunaler Gebietskörperschaften, landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten Stiftungen öffentlichen Rechts
(§ 6 Abs. 1)
Für welche Angebote gelten die Anforderungen zur Barrierefreien Informationstechnik? Internetangebote, öffentlich zugängliche Intranet-Angebote, öffentlich zugängliche grafische Programmoberflächen
(§ 11)
Internetauftritte und -angebote sowie grafische Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden.
(§ 10)
Internet und Intranetauftritte, grafische Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden.
(Art. 13 Satz 1)
Internetauftritte und -angebote, öffentlich zugängliche Intranetangebote und -angebote, öffentlich zugängliche grafische Programmoberflächen
(§ 1)
Internetauftritte und grafische Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden
(§ 9)
Internet- und Intranetseiten, grafische Programmoberflächen
(§ 9 Abs. 1)
Internetauftritte und Intranetauftritte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen
(§ 10 Abs.1)
Internetauftritte und -angebote, grafische Programmoberflächen
(§ 14 Satz 1)
Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden
(§ 13 Abs. 1)
Internet- und Intranetangebote sowie Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, einschließlich öffentlich zugänglichen Informationsterminals und Datenträgern (CD und DVD).
Das bedeutet: auch nicht öffentliche Intranetoberflächen und Programmoberflächen fallen unter die Verordnung!
(§ 10)
Internet und Intranetseiten, grafische Programmoberflächen
(§ 7 Abs. 1)
Intranet- und Internetseiten und -angebote, grafische Programmoberflächen
(§ 8 Abs. 1)
Internetauftritte und -angebote, grafische Programmoberflächen
(§ 7)
keine Regelungen zur Informationstechnik Internetauftritte und grafische Programmoberflächen
(§ 12)
Online-Auftritte und -angebote, Programmoberflächen im Bereich der Datenverarbeitung
(§ 14)
Welche Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik werden gestellt? ...schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 11)
... so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich
uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 10)
... schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(Art. 13)
... sind barrierefrei zu gestalten. Barrierefrei sind IT-Angebote, wenn sie für behinderte Menschen ... in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(Verwaltungsvorschrift, Abschnitt 2)
... technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 9)
... schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von behinderten
Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 9 Abs. 1)
... schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 10 Abs. 1)
... schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 14 Abs. 2)
... schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 13 Abs. 1)
... schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderung genutzt werden können
(§ 10 Abs. 1)
... schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 7 Abs. 1)
... schrittweise technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 8 Abs. 1)
... schrittweise technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 7)
keine Regelungen zur Informationstechnik, allgemeines Benachteiligungsverbot in § 3 Barrierefrei sind ... Systeme der Informationsverarbeitung,
... wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich
ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(§ 2 Abs. 3)
... technisch so, dass behinderte Menschen sie nutzen können
(§ 12)
... schrittweise technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 14 Abs. 1)
Haushaltsvorbehalt? ... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(§ 11)
... Im Rahmen der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(§ 10)
... nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(Art 13 Abs. 1 Satz 2)
Von barrierefreiem Angebot kann bei wirtschaftlicher, finanzieller oder verwaltungsorganisatorischer Unverhältnismäßigkeit oder technischer Unmöglichkeit abgesehen werden (§ 3 Abs. 3 BayBITV)
keine barrierefreie Umgestaltung vorhandener Angebote, .. wenn es sich um Angebote handelt, die nachweislich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand barrierefrei umgestaltet werden
können. In diesen Fällen ist spätestens bei einer Neugestaltung die Barrierefreiheit
zu berücksichtigen.
(§ 4 Abs 3)
... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(§ 9 Satz 2)
... nach Maßgabe der finanziellen, technischen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(§ 9 Abs. 2)
... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(§ 10 Abs.2)
... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(§ 14 Satz 2)
... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(§ 13 Abs. 3)
nein Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung.... die Standards nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten festzulegen
(§ 7 Abs. 2)
Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten die Gruppen der einzubeziehenden behinderten Menschen und der anzuwendenden technischen Standards
(§ 8 Abs. 2)
nein nein Bei der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten ist die Leistungsfähigkeit der kommunalen Träger öffentlicher Verwaltung zu berücksichtigen
(§ 2)
Welche Anforderungen werden konkret gestellt, worauf stützt sich das Gesetz oder die Verordnung? Anlage 1 zur Verordnung mit an den WCAG 1.0 orientierten Anforderungen und Bedingungen wie Bundes-BITV Wie Bundes-BITV Die Bestimmungen von Brandenburg werden übernommen: es gelten die Anforderungen und Bedingungen der Bundes-BITV, jedoch entsprechend den WCAG nach 3 Prioritäten differenziert. In Anlage 1 der Verordnung werden die Anforderungen und Bedingungen der Bundes-BITV aufgelistet, jedoch entsprechend den WCAG nach 3 Prioritäten differenziert.
(Wie Berlin und Hamburg)
wie Bundes-BITV In einer Anlage zur Verordnung werden die Anforderungen und Bedingungen der Bundes-BITV aufgelistet, jedoch entsprechend den WCAG nach 3 Prioritäten differenziert.
(Wie Berlin und Brandenburg)
wie Bundes-BITV noch nicht festgelegt. wie Bundes-BITV noch nicht festgelegt noch nicht festgelegt nicht festgelegt nicht festgelegt noch nicht festgelegt
Gibt es Einschränkungen der Gültigkeit dieser Anforderungen? Unter Priorität I der Anlage aufgeführte Anforderungen und Bedingungen (entspricht im wesentlichen Priorität 1 und 2 der WCAG 1.0) müssen immer erfüllt sein. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. wie Bundes-BITV Wie Bundes-BITV Bedingungen mit Priorität 1 müssen erfüllt werden, Bedingungen mit Priorität 2 sollen erfüllt werden.
Bedingungen mit Priorität 3 haben keine Verbindlichkeit.
Anmerkung:
"sollen" ist in diesem Zusammenhang nichts unverbindliches. Die unter Priorität 2 gefassten Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn nicht besondere Bedingungen angegeben werden können, die dies verhindern.
(wie Brandenburg und Hamburg)
Bedingungen mit Priorität 1 müssen erfüllt werden, Bedingungen mit Priorität 2 sollen erfüllt werden.
Bedingungen mit Priorität 3 haben keine Verbindlichkeit.
Anmerkung:
"sollen" ist in diesem Zusammenhang nichts unverbindliches. Die unter Priorität 2 gefassten Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn nicht besondere Bedingungen angegeben werden können, die dies verhindern.
(wie Berlin und Hamburg)
wie Bundes-BITV Bedingungen mit Priorität 1 müssen erfüllt werden, Bedingungen mit Priorität 2 sollen erfüllt werden. Bedingungen mit Priorität 3 haben keine Verbindlichkeit.
Angebote der "zentralen Internetplattform", die mit einem Redaktionssystem erstellt und bearbeitet werden, müssen Priorität 1 und 2 erfüllen.
Anmerkung:
"sollen" ist in diesem Zusammenhang nichts unverbindliches. Die unter Priorität 2 gefassten Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn nicht besondere Bedingungen angegeben werden können, die dies verhindern.
(wie Berlin und Brandenburg)
wie Bundes-BITV noch nicht festgelegt. wie Bundes-BITV noch nicht festgelegt noch nicht festgelegt nicht festgelegt nicht festgelegt noch nicht festgelegt
Umsetzungsfristen Alle Fristen sind seit dem 01.01.2006 abgelaufen Wie Bundes-BITV Nach Inkrafttreten der Verordnung neu gestaltete Angebote: sofort
Alle Angebote speziell für behinderte Menschen bis zum 31.12.2010 (§ 3 Abs. 2 BayBITV)
Alle Angebote bis zum 31.12.2012 (§ 3 Abs.1 BayBITV)
Für Angebote, die nach Inkrafttreten der VVBIT erstellt wurden, gilt Nr. 3 VVBIT. Für alle anderen Angebote ist die Frist am 31.12.2005 abgelaufen. Alle Fristen sind seit dem 01.01.2006 abgelaufen Neue Auftritte seit dem 14.10.2005, Auftritte, die vorher erstellt wurden, innerhalb von 18 Monaten Auftritte, die nach Inkrafttreten gestaltet oder in wesentlichen Teilen verändert werden müssen den Standards der HmbBITVO entsprechen. Ältere Auftritte müssen bis 31.12.2008 angepasst werden. keine noch nicht festgelegt. Seit dem 01.01.2006: Angebote, die ... neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst oder freigeschaltet werden, ... Angebote, die sich speziell an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 BGG NRW richten.
Bis zum 31. Dezember 2008: alle Angebote
noch nicht festgelegt noch nicht festgelegt nicht festgelegt nicht festgelegt noch nicht festgelegt
Überprüfung Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. Wie Bundes-BITV nein nein nein 3 Jahre nach Inkrafttreten 3 Jahre nach Inkrafttreten 3 Jahre nach Inkrafttreten Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. März 2009 über die Kostenfolgen dieses Gesetzes
(§ 14 Abs. 5)
Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium berichtet der Landesregierung zum 30. Juni 2009 über die Auswirkungen der Verordnung. noch nicht festgelegt noch nicht festgelegt nicht festgelegt nicht festgelegt noch nicht festgelegt
Sonstiges Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die kreisfreien Städte, Landkreise, Ämter und amtsfreien Gemeinden erhalten einen Ausgleichsbetrag zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 14 Abs. 1 - 3) Beweislastumkehr, wenn ein behinderter Mensch eine Benachteiligung durch Träger öfffentlicher Gewalt geltend macht
(§ 3 Abs. 3)
Stellt der Landesbehindertenbeauftragte Benachteiligung im Sinne des LBGG fest, kann er diese beanstanden und Verbesserungsvorschläge machen.
(§ 7Abs. 2)