| Bund | Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | NRW | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen | |
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| Name des Gleichstellungsgesetzes | BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) | L-BGG (Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Baden-Württemberg) (PDF) | BayBGG (Bayerisches Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderungen) | LBGB (Landesgleichberechtigungsgesetz Berlin) | BbgBGG (Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Brandenburg) | BremBGG (Bremische Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung) | HmbGGbM (Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen) | HessBGG (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz) | LBGG M-V (Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen) | nicht vorhanden (nur Entwurf der ehemaligen Regierung aus 2002) | BGG NRW (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen) | LGGBehM (Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen) | SBGG (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz) (PDF) | SächsIntegrG (Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen) | BGStG LSA (Gesetz für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen in Sachsen-Anhalt) | LBGG (Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen in Schleswig-Holstein) | ThürGIG (Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen) (PDF) |
| in Kraft seit ... | 01.05.2002 | 01.06.2005 | 01.08.2003 | 18.05.1999 | 20.03.2003 | 01.01.2004 | 21.03.2005 | 01.01.2005 | 10.07.2006 | 01.01.2004 | 04.12.2002 | 26.11.2003 | 23.03.2004 | 21.11.2001 | 21.12.2002 | 24.12.2005 | |
| Falls in Kraft: verweist das Gesetz auf eine Verordnung? | ja, in § 11 | ja, eine eigene Verordnung ist aber nicht vorgesehen. Das Landesgleichstellungsgesetz verweist in § 10 auf die BITV des Bundes | Ja, in Art. 13 | nein | ja, in § 9 | ja, in § 9 Abs. 2 | ja, in § 10 Abs. 2 | ja, in § 14 Satz 2 | Ja, in § 13 Abs. 1 u. 2 | ja, in § 10 | Ja, in § 7 Abs. 2 | ja, in § 8 Abs. 2 | nein | nein | nein | Ja, in § 14 Abs. 2 | |
| Name der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik | BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) | BITV des Bundes | BayBITV (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) (PDF) | VVBIT (Verwaltungsvorschrift zur barrierefreien Informationstechnik) (PDF) | BbgBITV (Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) | BremBITV (Verordnung für die Gestaltung barrierefreier Informationstechnik nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz) | HmbBITVO (Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) | Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (HVBIT) | noch nicht verabschiedet | nicht vorhanden | BITV NRW (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen) | Die Landesregierung hat bisher davon abgesehen, eine Rechtsverordnung zu erlassen. | Anhörungsverfahren noch nicht abgeschlossen | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | noch nicht verabschiedet |
| in Kraft seit ... | 17.07.2002 | 01.06.2005 (mit dem Inkrafttreten des Landesgleichstellungsgesetzes) |
01.01.2007 | 21.10.2005 | 24.05.2004 | 14.10.2005 | 14.11.2006 | 26.09.2007 | Muss bis 31.07.2007 in Kraft sein. | 24.06.2004 | |||||||
| Für welche Anbieter gelten die Anforderungen? | Dienststellen und sonstige Einrichtungen der
Bundesverwaltung einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
öffentlichen Rechts (§ 7 Abs.1) |
Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der
Landesverwaltung einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ... Gerichte und Staatsanwaltschaften, sofern sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. (§ 6 Abs. 1) |
Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern ohne Staatsanwaltschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände, juristische Personen öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, nicht an den Bayerischen Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Art. 9 Abs. 1) | Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2) | Landesbehörden einschließlich der
landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts. (§ 9 / § 6 Abs. 1 Satz 1) |
Behörden des Landes und der Stadtgemeinden Bremen
und Bremerhaven, nicht bundesunmittelbare Körperschaften mit Sitz in Bremen
als Träger öffentlicher Gewalt. (§ 5) |
Behörden und sonstige Einrichtungen der FHH,
landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts die öffentliche Aufgaben erfüllen. (§ 6 Abs. 1) |
Das Land, seine Behörden und Dienststellen,
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, ohne
kommunale Gebietskörperschaften (§ 9 Abs. 1) |
die Verwaltungen des Landes und der kommunalen
Körperschaften sowie der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen (§ 2 Abs. 1) |
Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der
Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts (§ 1 Absatz 2) |
Behörden und Gerichte des Landes, Gemeinden,
Gemeindeverbände, Juristische Personden des öffentlichen Rechts (§ 4) |
Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechts, Gerichte, Staatsanwaltschaften (§ 4 Abs. 1) |
Behörden und sonstige öffentliche Stellen des
Landes, Betriebe und Unternehmen die sich mehrheitlch in staatlicher Hand
befinden (§ 1Abs.2) |
Land und kommunale Körperschaften, deren Behörden u.
Dienststellen, Betriebe und Unternehmen, an denen das Land oder die
kommunalen Körperschaften beteiligt sind sowie Stiftungen, Anstalten und
Körperschaften öffentlichen Rechts des Landes (§ 4 Abs 2 u. 3) |
Träger öffentlicher Verwaltung, dazu keine
konktreten Ausführungen (§ 1 Abs. 2) |
Dienststellen und Behörden des Landes und kommunaler
Gebietskörperschaften, landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten
Stiftungen öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 1) |
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| Für welche Angebote gelten die Anforderungen zur Barrierefreien Informationstechnik? | Internetangebote, öffentlich zugängliche
Intranet-Angebote, öffentlich zugängliche grafische Programmoberflächen (§ 11) |
Internetauftritte und -angebote sowie grafische
Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt
werden. (§ 10) |
Internet und Intranetauftritte, grafische
Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt
werden. (Art. 13 Satz 1) |
Internetauftritte und -angebote, öffentlich
zugängliche Intranetangebote und -angebote, öffentlich zugängliche grafische
Programmoberflächen (§ 1) |
Internetauftritte und grafische Programmoberflächen,
die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden (§ 9) |
Internet- und Intranetseiten, grafische
Programmoberflächen (§ 9 Abs. 1) |
Internetauftritte und Intranetauftritte sowie die
von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen (§ 10 Abs.1) |
Internetauftritte und -angebote, grafische
Programmoberflächen (§ 14 Satz 1) |
Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen
zur Verfügung gestellten Programmoberflächen, die mit Mitteln der
Informationstechnik dargestellt werden (§ 13 Abs. 1) |
Internet- und Intranetangebote sowie
Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung,
einschließlich öffentlich zugänglichen Informationsterminals und Datenträgern
(CD und DVD). Das bedeutet: auch nicht öffentliche Intranetoberflächen und Programmoberflächen fallen unter die Verordnung! (§ 10) |
Internet und Intranetseiten, grafische
Programmoberflächen (§ 7 Abs. 1) |
Intranet- und Internetseiten und -angebote,
grafische Programmoberflächen (§ 8 Abs. 1) |
Internetauftritte und -angebote, grafische
Programmoberflächen (§ 7) |
keine Regelungen zur Informationstechnik | Internetauftritte und grafische
Programmoberflächen (§ 12) |
Online-Auftritte und -angebote, Programmoberflächen
im Bereich der Datenverarbeitung (§ 14) |
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| Welche Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik werden gestellt? | ...schrittweise technisch so, dass sie von
behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (§ 11) |
... so, dass sie von Menschen mit Behinderungen
grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (§ 10) |
... schrittweise technisch so, dass sie von
behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (Art. 13) |
... sind barrierefrei zu gestalten. Barrierefrei
sind IT-Angebote, wenn sie für behinderte Menschen ... in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde
Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (Verwaltungsvorschrift, Abschnitt 2) |
... technisch so, dass sie von behinderten Menschen
grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (§ 9) |
... schrittweise technisch so zu gestalten, dass
sie auch von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (§ 9 Abs. 1) |
... schrittweise technisch so zu gestalten, dass
sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden
können (§ 10 Abs. 1) |
... schrittweise technisch so, dass sie von
Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden
können (§ 14 Abs. 2) |
... schrittweise technisch so, dass sie von Menschen
mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (§ 13 Abs. 1) |
... schrittweise technisch so, dass sie von
Menschen mit Behinderung genutzt werden können (§ 10 Abs. 1) |
... schrittweise technisch so zu gestalten, dass
sie auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden
können (§ 7 Abs. 1) |
... schrittweise technisch so, dass sie auch von
Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden
können (§ 8 Abs. 1) |
... schrittweise technisch so, dass sie auch von
Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden
können (§ 7) |
keine Regelungen zur Informationstechnik, allgemeines Benachteiligungsverbot in § 3 | Barrierefrei sind ... Systeme der
Informationsverarbeitung, ... wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (§ 2 Abs. 3) ... technisch so, dass behinderte Menschen sie nutzen können (§ 12) |
... schrittweise technisch so, dass sie auch von
Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden
können (§ 14 Abs. 1) |
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| Haushaltsvorbehalt? | ... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 11) |
... Im Rahmen der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 10) |
... nach Maßgabe der technischen, finanziellen,
wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (Art 13 Abs. 1 Satz 2) Von barrierefreiem Angebot kann bei wirtschaftlicher, finanzieller oder verwaltungsorganisatorischer Unverhältnismäßigkeit oder technischer Unmöglichkeit abgesehen werden (§ 3 Abs. 3 BayBITV) |
keine barrierefreie Umgestaltung vorhandener
Angebote, .. wenn es sich um Angebote handelt, die nachweislich nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand barrierefrei umgestaltet werden können. In diesen Fällen ist spätestens bei einer Neugestaltung die Barrierefreiheit zu berücksichtigen. (§ 4 Abs 3) |
... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 9 Satz 2) |
... nach Maßgabe der finanziellen, technischen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 9 Abs. 2) |
... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 10 Abs.2) |
... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 14 Satz 2) |
... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 13 Abs. 3) |
nein | Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung.... die Standards nach Maßgabe der technischen, finanziellen
und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten festzulegen (§ 7 Abs. 2) |
Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten die Gruppen der einzubeziehenden
behinderten Menschen und der anzuwendenden technischen Standards (§ 8 Abs. 2) |
nein | nein | Bei der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten ist
die Leistungsfähigkeit der kommunalen Träger öffentlicher Verwaltung zu
berücksichtigen (§ 2) |
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| Welche Anforderungen werden konkret gestellt, worauf stützt sich das Gesetz oder die Verordnung? | Anlage 1 zur Verordnung mit an den WCAG 1.0 orientierten Anforderungen und Bedingungen | wie Bundes-BITV | Wie Bundes-BITV | Die Bestimmungen von Brandenburg werden übernommen: es gelten die Anforderungen und Bedingungen der Bundes-BITV, jedoch entsprechend den WCAG nach 3 Prioritäten differenziert. | In Anlage 1 der Verordnung werden die Anforderungen
und Bedingungen der Bundes-BITV aufgelistet, jedoch entsprechend den WCAG
nach 3 Prioritäten differenziert. (Wie Berlin und Hamburg) |
wie Bundes-BITV | In einer Anlage zur Verordnung werden die
Anforderungen und Bedingungen der Bundes-BITV aufgelistet, jedoch
entsprechend den WCAG nach 3 Prioritäten differenziert. (Wie Berlin und Brandenburg) |
wie Bundes-BITV | noch nicht festgelegt. | wie Bundes-BITV | noch nicht festgelegt | noch nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt | noch nicht festgelegt | ||
| Gibt es Einschränkungen der Gültigkeit dieser Anforderungen? | Unter Priorität I der Anlage aufgeführte Anforderungen und Bedingungen (entspricht im wesentlichen Priorität 1 und 2 der WCAG 1.0) müssen immer erfüllt sein. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. | wie Bundes-BITV | Wie Bundes-BITV | Bedingungen mit Priorität 1 müssen erfüllt werden,
Bedingungen mit Priorität 2 sollen erfüllt werden. Bedingungen mit Priorität 3 haben keine Verbindlichkeit. Anmerkung: "sollen" ist in diesem Zusammenhang nichts unverbindliches. Die unter Priorität 2 gefassten Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn nicht besondere Bedingungen angegeben werden können, die dies verhindern. (wie Brandenburg und Hamburg) |
Bedingungen mit Priorität 1 müssen erfüllt werden,
Bedingungen mit Priorität 2 sollen erfüllt werden. Bedingungen mit Priorität 3 haben keine Verbindlichkeit. Anmerkung: "sollen" ist in diesem Zusammenhang nichts unverbindliches. Die unter Priorität 2 gefassten Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn nicht besondere Bedingungen angegeben werden können, die dies verhindern. (wie Berlin und Hamburg) |
wie Bundes-BITV | Bedingungen mit Priorität 1 müssen erfüllt werden,
Bedingungen mit Priorität 2 sollen erfüllt werden. Bedingungen mit Priorität
3 haben keine Verbindlichkeit. Angebote der "zentralen Internetplattform", die mit einem Redaktionssystem erstellt und bearbeitet werden, müssen Priorität 1 und 2 erfüllen. Anmerkung: "sollen" ist in diesem Zusammenhang nichts unverbindliches. Die unter Priorität 2 gefassten Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn nicht besondere Bedingungen angegeben werden können, die dies verhindern. (wie Berlin und Brandenburg) |
wie Bundes-BITV | noch nicht festgelegt. | wie Bundes-BITV | noch nicht festgelegt | noch nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt | noch nicht festgelegt | ||
| Umsetzungsfristen | Alle Fristen sind seit dem 01.01.2006 abgelaufen | Wie Bundes-BITV | Nach Inkrafttreten der Verordnung neu gestaltete
Angebote: sofort Alle Angebote speziell für behinderte Menschen bis zum 31.12.2010 (§ 3 Abs. 2 BayBITV) Alle Angebote bis zum 31.12.2012 (§ 3 Abs.1 BayBITV) |
Für Angebote, die nach Inkrafttreten der VVBIT erstellt wurden, gilt Nr. 3 VVBIT. Für alle anderen Angebote ist die Frist am 31.12.2005 abgelaufen. | Alle Fristen sind seit dem 01.01.2006 abgelaufen | Neue Auftritte seit dem 14.10.2005, Auftritte, die vorher erstellt wurden, innerhalb von 18 Monaten | Auftritte, die nach Inkrafttreten gestaltet oder in wesentlichen Teilen verändert werden müssen den Standards der HmbBITVO entsprechen. Ältere Auftritte müssen bis 31.12.2008 angepasst werden. | keine | noch nicht festgelegt. | Seit dem 01.01.2006: Angebote, die ... neu gestaltet
oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder
angepasst oder freigeschaltet werden, ... Angebote, die sich speziell an
Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 BGG NRW richten. Bis zum 31. Dezember 2008: alle Angebote |
noch nicht festgelegt | noch nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt | noch nicht festgelegt | ||
| Überprüfung | Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. | Wie Bundes-BITV | nein | nein | nein | 3 Jahre nach Inkrafttreten | 3 Jahre nach Inkrafttreten | 3 Jahre nach Inkrafttreten | Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum
31. März 2009 über die Kostenfolgen dieses Gesetzes (§ 14 Abs. 5) |
Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium berichtet der Landesregierung zum 30. Juni 2009 über die Auswirkungen der Verordnung. | noch nicht festgelegt | noch nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt | noch nicht festgelegt | ||
| Sonstiges | Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. | Die kreisfreien Städte, Landkreise, Ämter und amtsfreien Gemeinden erhalten einen Ausgleichsbetrag zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 14 Abs. 1 - 3) | Beweislastumkehr, wenn ein behinderter Mensch eine
Benachteiligung durch Träger öfffentlicher Gewalt geltend macht (§ 3 Abs. 3) |
Stellt der Landesbehindertenbeauftragte
Benachteiligung im Sinne des LBGG fest, kann er diese beanstanden und
Verbesserungsvorschläge machen. (§ 7Abs. 2) |