In der Tabelle können Sie die gesetzlichen Bestimmungen von zwei ausgewählten Ländern vergleichen. Voreingestellt ist in der Spalte "Auswahl 1" die Bundes-BITV, in der Spalte "Auswahl 2" das alphabetisch erste Bundesland Baden-Württemberg (oder das Land, von dem aus Sie die Tabelle aufgerufen haben).
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| Bund | Hamburg | |
|---|---|---|
| Name des Gleichstellungsgesetzes | BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) | HmbGGbM (Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen) |
| in Kraft seit ... | 01.05.2002 | 21.03.2005 |
| Falls in Kraft: verweist das Gesetz auf eine Verordnung? | ja, in § 11 | ja, in § 10 Abs. 2 |
| Name der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik | BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) | HmbBITVO (Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) |
| in Kraft seit ... | 17.07.2002 | 14.11.2006 |
| Für welche Anbieter gelten die Anforderungen? | Dienststellen und sonstige Einrichtungen der
Bundesverwaltung einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
öffentlichen Rechts (§ 7 Abs.1) | Behörden und sonstige Einrichtungen der FHH,
landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts die öffentliche Aufgaben erfüllen. (§ 6 Abs. 1) |
| Für welche Angebote gelten die Anforderungen zur Barrierefreien Informationstechnik? | Internetangebote, öffentlich zugängliche
Intranet-Angebote, öffentlich zugängliche grafische Programmoberflächen (§ 11) | Internetauftritte und Intranetauftritte sowie die
von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen (§ 10 Abs.1) |
| Welche Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik werden gestellt? | ...schrittweise technisch so, dass sie von
behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (§ 11) | ... schrittweise technisch so zu gestalten, dass
sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden
können (§ 10 Abs. 1) |
| Haushaltsvorbehalt? | ... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 11) | ... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 10 Abs.2) |
| Welche Anforderungen werden konkret gestellt, worauf stützt sich das Gesetz oder die Verordnung? | Anlage 1 zur Verordnung mit an den WCAG 1.0 orientierten Anforderungen und Bedingungen | In einer Anlage zur Verordnung werden die
Anforderungen und Bedingungen der Bundes-BITV aufgelistet, jedoch
entsprechend den WCAG nach 3 Prioritäten differenziert. (Wie Berlin und Brandenburg) |
| Gibt es Einschränkungen der Gültigkeit dieser Anforderungen? | Unter Priorität I der Anlage aufgeführte Anforderungen und Bedingungen (entspricht im wesentlichen Priorität 1 und 2 der WCAG 1.0) müssen immer erfüllt sein. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. | Bedingungen mit Priorität 1 müssen erfüllt werden,
Bedingungen mit Priorität 2 sollen erfüllt werden. Bedingungen mit Priorität
3 haben keine Verbindlichkeit. Angebote der "zentralen Internetplattform", die mit einem Redaktionssystem erstellt und bearbeitet werden, müssen Priorität 1 und 2 erfüllen. Anmerkung: "sollen" ist in diesem Zusammenhang nichts unverbindliches. Die unter Priorität 2 gefassten Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn nicht besondere Bedingungen angegeben werden können, die dies verhindern. (wie Berlin und Brandenburg) |
| Umsetzungsfristen | Alle Fristen sind seit dem 01.01.2006 abgelaufen | Auftritte, die nach Inkrafttreten gestaltet oder in wesentlichen Teilen verändert werden müssen den Standards der HmbBITVO entsprechen. Ältere Auftritte müssen bis 31.12.2008 angepasst werden. |
| Überprüfung | Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. | 3 Jahre nach Inkrafttreten |
| Sonstiges |
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Autorin: Heike Ackermann
Stand: 27.11.2007
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Letzte Änderung: 03.02.2010 | © 2004-2007 DIAS GmbH | Impressum | Barrierefrei