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Gleichstellungsgesetze der Länder
Tabelle

In der Tabelle können Sie die gesetzlichen Bestimmungen von zwei ausgewählten Ländern vergleichen. Voreingestellt ist in der Spalte "Auswahl 1" die Bundes-BITV, in der Spalte "Auswahl 2" das alphabetisch erste Bundesland Baden-Württemberg (oder das Land, von dem aus Sie die Tabelle aufgerufen haben).

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Länderauswahl

  Bund Hamburg
Name des Gleichstellungsgesetzes BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) HmbGGbM (Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen)
in Kraft seit ... 01.05.2002 21.03.2005
Falls in Kraft: verweist das Gesetz auf eine Verordnung? ja, in § 11 ja, in § 10 Abs. 2
Name der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) HmbBITVO (Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung)
in Kraft seit ... 17.07.2002 14.11.2006
Für welche Anbieter gelten die Anforderungen? Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts
(§ 7 Abs.1)
Behörden und sonstige Einrichtungen der FHH, landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die öffentliche Aufgaben erfüllen.
(§ 6 Abs. 1)
Für welche Angebote gelten die Anforderungen zur Barrierefreien Informationstechnik? Internetangebote, öffentlich zugängliche Intranet-Angebote, öffentlich zugängliche grafische Programmoberflächen
(§ 11)
Internetauftritte und Intranetauftritte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen
(§ 10 Abs.1)
Welche Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik werden gestellt? ...schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 11)
... schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 10 Abs. 1)
Haushaltsvorbehalt? ... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(§ 11)
... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(§ 10 Abs.2)
Welche Anforderungen werden konkret gestellt, worauf stützt sich das Gesetz oder die Verordnung? Anlage 1 zur Verordnung mit an den WCAG 1.0 orientierten Anforderungen und Bedingungen In einer Anlage zur Verordnung werden die Anforderungen und Bedingungen der Bundes-BITV aufgelistet, jedoch entsprechend den WCAG nach 3 Prioritäten differenziert.
(Wie Berlin und Brandenburg)
Gibt es Einschränkungen der Gültigkeit dieser Anforderungen? Unter Priorität I der Anlage aufgeführte Anforderungen und Bedingungen (entspricht im wesentlichen Priorität 1 und 2 der WCAG 1.0) müssen immer erfüllt sein. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. Bedingungen mit Priorität 1 müssen erfüllt werden, Bedingungen mit Priorität 2 sollen erfüllt werden. Bedingungen mit Priorität 3 haben keine Verbindlichkeit.
Angebote der "zentralen Internetplattform", die mit einem Redaktionssystem erstellt und bearbeitet werden, müssen Priorität 1 und 2 erfüllen.
Anmerkung:
"sollen" ist in diesem Zusammenhang nichts unverbindliches. Die unter Priorität 2 gefassten Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn nicht besondere Bedingungen angegeben werden können, die dies verhindern.
(wie Berlin und Brandenburg)
Umsetzungsfristen Alle Fristen sind seit dem 01.01.2006 abgelaufen Auftritte, die nach Inkrafttreten gestaltet oder in wesentlichen Teilen verändert werden müssen den Standards der HmbBITVO entsprechen. Ältere Auftritte müssen bis 31.12.2008 angepasst werden.
Überprüfung Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. 3 Jahre nach Inkrafttreten
Sonstiges    

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Autorin: Heike Ackermann
Stand: 27.11.2007

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