In der Tabelle können Sie die gesetzlichen Bestimmungen von zwei ausgewählten Ländern vergleichen. Voreingestellt ist in der Spalte "Auswahl 1" die Bundes-BITV, in der Spalte "Auswahl 2" das alphabetisch erste Bundesland Baden-Württemberg (oder das Land, von dem aus Sie die Tabelle aufgerufen haben).
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| Bund | Brandenburg | |
|---|---|---|
| Name des Gleichstellungsgesetzes | BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) | BbgBGG (Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Brandenburg) |
| in Kraft seit ... | 01.05.2002 | 20.03.2003 |
| Falls in Kraft: verweist das Gesetz auf eine Verordnung? | ja, in § 11 | ja, in § 9 |
| Name der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik | BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) | BbgBITV (Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) |
| in Kraft seit ... | 17.07.2002 | 24.05.2004 |
| Für welche Anbieter gelten die Anforderungen? | Dienststellen und sonstige Einrichtungen der
Bundesverwaltung einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
öffentlichen Rechts (§ 7 Abs.1) | Landesbehörden einschließlich der
landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts. (§ 9 / § 6 Abs. 1 Satz 1) |
| Für welche Angebote gelten die Anforderungen zur Barrierefreien Informationstechnik? | Internetangebote, öffentlich zugängliche
Intranet-Angebote, öffentlich zugängliche grafische Programmoberflächen (§ 11) | Internetauftritte und grafische Programmoberflächen,
die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden (§ 9) |
| Welche Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik werden gestellt? | ...schrittweise technisch so, dass sie von
behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (§ 11) | ... technisch so, dass sie von behinderten Menschen
grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (§ 9) |
| Haushaltsvorbehalt? | ... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 11) | ... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 9 Satz 2) |
| Welche Anforderungen werden konkret gestellt, worauf stützt sich das Gesetz oder die Verordnung? | Anlage 1 zur Verordnung mit an den WCAG 1.0 orientierten Anforderungen und Bedingungen | In Anlage 1 der Verordnung werden die Anforderungen
und Bedingungen der Bundes-BITV aufgelistet, jedoch entsprechend den WCAG
nach 3 Prioritäten differenziert. (Wie Berlin und Hamburg) |
| Gibt es Einschränkungen der Gültigkeit dieser Anforderungen? | Unter Priorität I der Anlage aufgeführte Anforderungen und Bedingungen (entspricht im wesentlichen Priorität 1 und 2 der WCAG 1.0) müssen immer erfüllt sein. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. | Bedingungen mit Priorität 1 müssen erfüllt werden,
Bedingungen mit Priorität 2 sollen erfüllt werden. Bedingungen mit Priorität 3 haben keine Verbindlichkeit. Anmerkung: "sollen" ist in diesem Zusammenhang nichts unverbindliches. Die unter Priorität 2 gefassten Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn nicht besondere Bedingungen angegeben werden können, die dies verhindern. (wie Berlin und Hamburg) |
| Umsetzungsfristen | Alle Fristen sind seit dem 01.01.2006 abgelaufen | Alle Fristen sind seit dem 01.01.2006 abgelaufen |
| Überprüfung | Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. | nein |
| Sonstiges |
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Autorin: Heike Ackermann
Stand: 27.11.2007
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Letzte Änderung: 03.02.2010 | © 2004-2007 DIAS GmbH | Impressum | Barrierefrei