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Gleichstellungsgesetze der Länder
Tabelle

In der Tabelle können Sie die gesetzlichen Bestimmungen von zwei ausgewählten Ländern vergleichen. Voreingestellt ist in der Spalte "Auswahl 1" die Bundes-BITV, in der Spalte "Auswahl 2" das alphabetisch erste Bundesland Baden-Württemberg (oder das Land, von dem aus Sie die Tabelle aufgerufen haben).

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Länderauswahl

  Bund Berlin
Name des Gleichstellungsgesetzes BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) LBGB (Landesgleichberechtigungsgesetz Berlin)
in Kraft seit ... 01.05.2002 18.05.1999
Falls in Kraft: verweist das Gesetz auf eine Verordnung? ja, in § 11 nein
Name der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) VVBIT (Verwaltungsvorschrift zur barrierefreien Informationstechnik) (PDF)
in Kraft seit ... 17.07.2002 21.10.2005
Für welche Anbieter gelten die Anforderungen? Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts
(§ 7 Abs.1)
Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2)
Für welche Angebote gelten die Anforderungen zur Barrierefreien Informationstechnik? Internetangebote, öffentlich zugängliche Intranet-Angebote, öffentlich zugängliche grafische Programmoberflächen
(§ 11)
Internetauftritte und -angebote, öffentlich zugängliche Intranetangebote und -angebote, öffentlich zugängliche grafische Programmoberflächen
(§ 1)
Welche Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik werden gestellt? ...schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 11)
... sind barrierefrei zu gestalten. Barrierefrei sind IT-Angebote, wenn sie für behinderte Menschen ... in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(Verwaltungsvorschrift, Abschnitt 2)
Haushaltsvorbehalt? ... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(§ 11)
keine barrierefreie Umgestaltung vorhandener Angebote, .. wenn es sich um Angebote handelt, die nachweislich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand barrierefrei umgestaltet werden
können. In diesen Fällen ist spätestens bei einer Neugestaltung die Barrierefreiheit
zu berücksichtigen.
(§ 4 Abs 3)
Welche Anforderungen werden konkret gestellt, worauf stützt sich das Gesetz oder die Verordnung? Anlage 1 zur Verordnung mit an den WCAG 1.0 orientierten Anforderungen und Bedingungen Die Bestimmungen von Brandenburg werden übernommen: es gelten die Anforderungen und Bedingungen der Bundes-BITV, jedoch entsprechend den WCAG nach 3 Prioritäten differenziert.
Gibt es Einschränkungen der Gültigkeit dieser Anforderungen? Unter Priorität I der Anlage aufgeführte Anforderungen und Bedingungen (entspricht im wesentlichen Priorität 1 und 2 der WCAG 1.0) müssen immer erfüllt sein. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. Bedingungen mit Priorität 1 müssen erfüllt werden, Bedingungen mit Priorität 2 sollen erfüllt werden.
Bedingungen mit Priorität 3 haben keine Verbindlichkeit.
Anmerkung:
"sollen" ist in diesem Zusammenhang nichts unverbindliches. Die unter Priorität 2 gefassten Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn nicht besondere Bedingungen angegeben werden können, die dies verhindern.
(wie Brandenburg und Hamburg)
Umsetzungsfristen Alle Fristen sind seit dem 01.01.2006 abgelaufen Für Angebote, die nach Inkrafttreten der VVBIT erstellt wurden, gilt Nr. 3 VVBIT. Für alle anderen Angebote ist die Frist am 31.12.2005 abgelaufen.
Überprüfung Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. nein
Sonstiges    

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Autorin: Heike Ackermann
Stand: 27.11.2007

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Letzte Änderung: 03.02.2010   |   © 2004-2007 DIAS GmbH   |   Impressum   |   Barrierefrei