In der Tabelle können Sie die gesetzlichen Bestimmungen von zwei ausgewählten Ländern vergleichen. Voreingestellt ist in der Spalte "Auswahl 1" die Bundes-BITV, in der Spalte "Auswahl 2" das alphabetisch erste Bundesland Baden-Württemberg (oder das Land, von dem aus Sie die Tabelle aufgerufen haben).
vollständige Tabelle anschauen | vollständige Tabelle als HTML-Datei herunter laden
| Bund | Bayern | |
|---|---|---|
| Name des Gleichstellungsgesetzes | BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) | BayBGG (Bayerisches Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderungen) |
| in Kraft seit ... | 01.05.2002 | 01.08.2003 |
| Falls in Kraft: verweist das Gesetz auf eine Verordnung? | ja, in § 11 | Ja, in Art. 13 |
| Name der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik | BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) | BayBITV (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) (PDF) |
| in Kraft seit ... | 17.07.2002 | 01.01.2007 |
| Für welche Anbieter gelten die Anforderungen? | Dienststellen und sonstige Einrichtungen der
Bundesverwaltung einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
öffentlichen Rechts (§ 7 Abs.1) | Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern ohne Staatsanwaltschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände, juristische Personen öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, nicht an den Bayerischen Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Art. 9 Abs. 1) |
| Für welche Angebote gelten die Anforderungen zur Barrierefreien Informationstechnik? | Internetangebote, öffentlich zugängliche
Intranet-Angebote, öffentlich zugängliche grafische Programmoberflächen (§ 11) | Internet und Intranetauftritte, grafische
Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt
werden. (Art. 13 Satz 1) |
| Welche Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik werden gestellt? | ...schrittweise technisch so, dass sie von
behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (§ 11) | ... schrittweise technisch so, dass sie von
behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (Art. 13) |
| Haushaltsvorbehalt? | ... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 11) | ... nach Maßgabe der technischen, finanziellen,
wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (Art 13 Abs. 1 Satz 2) Von barrierefreiem Angebot kann bei wirtschaftlicher, finanzieller oder verwaltungsorganisatorischer Unverhältnismäßigkeit oder technischer Unmöglichkeit abgesehen werden (§ 3 Abs. 3 BayBITV) |
| Welche Anforderungen werden konkret gestellt, worauf stützt sich das Gesetz oder die Verordnung? | Anlage 1 zur Verordnung mit an den WCAG 1.0 orientierten Anforderungen und Bedingungen | Wie Bundes-BITV |
| Gibt es Einschränkungen der Gültigkeit dieser Anforderungen? | Unter Priorität I der Anlage aufgeführte Anforderungen und Bedingungen (entspricht im wesentlichen Priorität 1 und 2 der WCAG 1.0) müssen immer erfüllt sein. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. | Wie Bundes-BITV |
| Umsetzungsfristen | Alle Fristen sind seit dem 01.01.2006 abgelaufen | Nach Inkrafttreten der Verordnung neu gestaltete
Angebote: sofort Alle Angebote speziell für behinderte Menschen bis zum 31.12.2010 (§ 3 Abs. 2 BayBITV) Alle Angebote bis zum 31.12.2012 (§ 3 Abs.1 BayBITV) |
| Überprüfung | Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. | nein |
| Sonstiges |
vollständige Tabelle anschauen | vollständige Tabelle als HTML-Datei herunter laden
Autorin: Heike Ackermann
Stand: 27.11.2007
Ist etwas veraltet, haben Sie Ergänzungen oder Kritik? Dann schreiben Sie bitte an redaktion@bik-online.info.
Letzte Änderung: 03.02.2010 | © 2004-2007 DIAS GmbH | Impressum | Barrierefrei