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Gleichstellungsgesetze der Länder
Tabelle

In der Tabelle können Sie die gesetzlichen Bestimmungen von zwei ausgewählten Ländern vergleichen. Voreingestellt ist in der Spalte "Auswahl 1" die Bundes-BITV, in der Spalte "Auswahl 2" das alphabetisch erste Bundesland Baden-Württemberg (oder das Land, von dem aus Sie die Tabelle aufgerufen haben).

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Länderauswahl

  Bund Bayern
Name des Gleichstellungsgesetzes BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) BayBGG (Bayerisches Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderungen)
in Kraft seit ... 01.05.2002 01.08.2003
Falls in Kraft: verweist das Gesetz auf eine Verordnung? ja, in § 11 Ja, in Art. 13
Name der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) BayBITV (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) (PDF)
in Kraft seit ... 17.07.2002 01.01.2007
Für welche Anbieter gelten die Anforderungen? Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts
(§ 7 Abs.1)
Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern ohne Staatsanwaltschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände, juristische Personen öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, nicht an den Bayerischen Rundfunk und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Art. 9 Abs. 1)
Für welche Angebote gelten die Anforderungen zur Barrierefreien Informationstechnik? Internetangebote, öffentlich zugängliche Intranet-Angebote, öffentlich zugängliche grafische Programmoberflächen
(§ 11)
Internet und Intranetauftritte, grafische Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden.
(Art. 13 Satz 1)
Welche Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik werden gestellt? ...schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(§ 11)
... schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können
(Art. 13)
Haushaltsvorbehalt? ... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(§ 11)
... nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(Art 13 Abs. 1 Satz 2)
Von barrierefreiem Angebot kann bei wirtschaftlicher, finanzieller oder verwaltungsorganisatorischer Unverhältnismäßigkeit oder technischer Unmöglichkeit abgesehen werden (§ 3 Abs. 3 BayBITV)
Welche Anforderungen werden konkret gestellt, worauf stützt sich das Gesetz oder die Verordnung? Anlage 1 zur Verordnung mit an den WCAG 1.0 orientierten Anforderungen und Bedingungen Wie Bundes-BITV
Gibt es Einschränkungen der Gültigkeit dieser Anforderungen? Unter Priorität I der Anlage aufgeführte Anforderungen und Bedingungen (entspricht im wesentlichen Priorität 1 und 2 der WCAG 1.0) müssen immer erfüllt sein. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. Wie Bundes-BITV
Umsetzungsfristen Alle Fristen sind seit dem 01.01.2006 abgelaufen Nach Inkrafttreten der Verordnung neu gestaltete Angebote: sofort
Alle Angebote speziell für behinderte Menschen bis zum 31.12.2010 (§ 3 Abs. 2 BayBITV)
Alle Angebote bis zum 31.12.2012 (§ 3 Abs.1 BayBITV)
Überprüfung Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. nein
Sonstiges    

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Autorin: Heike Ackermann
Stand: 27.11.2007

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