In der Tabelle können Sie die gesetzlichen Bestimmungen von zwei ausgewählten Ländern vergleichen. Voreingestellt ist in der Spalte "Auswahl 1" die Bundes-BITV, in der Spalte "Auswahl 2" das alphabetisch erste Bundesland Baden-Württemberg (oder das Land, von dem aus Sie die Tabelle aufgerufen haben).
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| Bund | NRW | |
|---|---|---|
| Name des Gleichstellungsgesetzes | BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) | BGG NRW (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen) |
| in Kraft seit ... | 01.05.2002 | 01.01.2004 |
| Falls in Kraft: verweist das Gesetz auf eine Verordnung? | ja, in § 11 | ja, in § 10 |
| Name der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik | BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) | BITV NRW (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen) |
| in Kraft seit ... | 17.07.2002 | 24.06.2004 |
| Für welche Anbieter gelten die Anforderungen? | Dienststellen und sonstige Einrichtungen der
Bundesverwaltung einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
öffentlichen Rechts (§ 7 Abs.1) | Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der
Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts (§ 1 Absatz 2) |
| Für welche Angebote gelten die Anforderungen zur Barrierefreien Informationstechnik? | Internetangebote, öffentlich zugängliche
Intranet-Angebote, öffentlich zugängliche grafische Programmoberflächen (§ 11) | Internet- und Intranetangebote sowie
Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung,
einschließlich öffentlich zugänglichen Informationsterminals und Datenträgern
(CD und DVD). Das bedeutet: auch nicht öffentliche Intranetoberflächen und Programmoberflächen fallen unter die Verordnung! (§ 10) |
| Welche Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik werden gestellt? | ...schrittweise technisch so, dass sie von
behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (§ 11) | ... schrittweise technisch so, dass sie von
Menschen mit Behinderung genutzt werden können (§ 10 Abs. 1) |
| Haushaltsvorbehalt? | ... nach Maßgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (§ 11) | nein |
| Welche Anforderungen werden konkret gestellt, worauf stützt sich das Gesetz oder die Verordnung? | Anlage 1 zur Verordnung mit an den WCAG 1.0 orientierten Anforderungen und Bedingungen | wie Bundes-BITV |
| Gibt es Einschränkungen der Gültigkeit dieser Anforderungen? | Unter Priorität I der Anlage aufgeführte Anforderungen und Bedingungen (entspricht im wesentlichen Priorität 1 und 2 der WCAG 1.0) müssen immer erfüllt sein. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. | wie Bundes-BITV |
| Umsetzungsfristen | Alle Fristen sind seit dem 01.01.2006 abgelaufen | Seit dem 01.01.2006: Angebote, die ... neu gestaltet
oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder
angepasst oder freigeschaltet werden, ... Angebote, die sich speziell an
Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 BGG NRW richten. Bis zum 31. Dezember 2008: alle Angebote |
| Überprüfung | Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. | Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium berichtet der Landesregierung zum 30. Juni 2009 über die Auswirkungen der Verordnung. |
| Sonstiges |
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Autorin: Heike Ackermann
Stand: 27.11.2007
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Letzte Änderung: 03.02.2010 | © 2004-2007 DIAS GmbH | Impressum | Barrierefrei